Türkei, Rechtsanwalt, türkisches Recht, Kalkan, Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsgründung oder Verbindungsbüro? – Häufig gestellte Fragen deutscher Unternehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Türkei II

 Sehr oft stehen Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, vor der Wahl, was der richtige Schritt ist. Viele kennen die zur Verfügung stehenden beiden Alternativen: Es kann eine türkische Gesellschaft, z.B. eine der deutschen GmbH entsprechenden Limited (Limited şirketi)  gegründet werden oder man beginnt seine Tätigkeit mit einem sogenannten Verbindungsbüro, auch bekannt als Liaison Office oder, auf Türkisch, İrtibat bürosu.

 A. Verbindungsbüro vs. Limited

Die Frage, die sich nun stellt ist, welche dieser Alternativen die richtige Wahl ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt zu einem großen Teil davon ab, was man in der Türkei machen möchte. Je aktiver man in der Türkei selbst sein möchte, umso eher empfiehlt sich die Gesellschaftsgründung. Möchte man hingegen den lokalen Markt zunächst beobachten und erste Kontakte knüpfen, ohne jedoch einen großen Verwaltungsaufwand zu haben, würde sich eher die Errichtung eines Verbindungsbüros eignen.

I. Verbindungsbüro

Das Verbindungsbüro ist dadurch gekennzeichnet, dass man mit diesem keine Handelsgeschäfte betreiben darf. Die Unkosten eines solchen Büros müssen aus dem Ausland gedeckt werden, einen eigenen Beitrag zum Umsatz der Muttergesellschaft in Deutschland kann sie dabei nicht bringen. Insofern ist ihr Aufgabengebiet beschränkt auf die Repräsentanz vor Ort, die Vorhaltung eines Ansprechpartners, den Empfang von Kunden und weitere Maßnahmen zur Kundenbindung. Die Handelsgeschäfte selbst müssten dann mit den türkischen Kunden und der deutschen Muttergesellschaft abgewickelt werden. Die Abrechnung würde dann auch derart erfolgen, dass die deutsche Gesellschaft gegenüber dem Endkunden eine Rechnung stellt.

Die Gründung eines Verbindungsbüros erfordert zunächst die Genehmigung des türkischen Schatzamtes (hazine müsteşarlığı). Nach gesetzlichen Vorgaben wird diese Genehmigung in der Regel innerhalb von 5 Tagen erteilt, wenn alle erforderlichen Dokumente vorliegen.  Auch wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist die Gründung allerdings recht zügig zu bewerkstelligen, nachdem sie erfahrungsgemäß innerhalb von 2 Wochen ausgehändigt wird. Daneben werden für die Gründung weitere Dokumente aus Deutschland benötigt, die notariell beglaubigt und auch apostilliert werden müssen. Dazu gehören verschiedene Erklärungen des Mutterunternehmens sowie die Bevollmächtigung des Leiters des Verbindungsbüros.

Während des betriebs des Verbindungsbüros ist wie bereits erklärt notwendig, dass keinerlei Handelsgeschäfte betrieben werden. Die Unkosten des Büros sind in Devisen aus dem Ausland zu begleichen. Die Gründung wird dabei für höchstens drei Jahre genehmigt. Es ist unter Umständen möglich eine weitere Verlängerung der Genehmigung von bis zu weiteren drei Jahren zu erreichen. Des Weiteren trifft den Betreiber des Verbindungsbüros die Pflicht bis spätestens zum Mai eines jeden Jahres dem Schatzamt über die Tätigkeiten des Verbindungsbüros zu berichten. Allerdings halten sich diese Berichtspflichten in Grenzen und beschränken sich weitgehend auf eine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Aufstellung der eingeführten Devisen und eine Aufstellung der Ausgaben des Verbindungsbüros.

Des Weiteren sind Verbindungsbüros auch verpflichtet, sich bei den Steuerbehörden anzumelden. Dennoch hat das Verbindungsbüro gegenüber der Gründung einer Limited zu diesem Zeitpunkt den Vorteil, dass die steuerlichen Pflichten sehr gering sind. Solange man sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält ist das Verbindungsbüro auch nicht verpflichtet etwaige Meldungen gegenüber den Finanzbehörden abzugeben, was natürlich einen verhältnismäßigen geringen Aufwand im Gegensatz zur Limited bedeutet, bei der die Berichts- und Meldepflichten um einiges weitergehen. Insofern kann bei dem Verbindungsbüro von einer Befreiung von den Steuerpflichten gesprochen werden.

Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Verbindungsbüros ist es notwendig, eine Bescheinigung über die Abmeldung bei den Steuerbehörden zu erhalten und diese gegenüber dem Schatzamt abzuliefern. Etwaige Guthaben des Verbindungsbüros können dann zurück in das Heimatland, also auch nach Deutschland, transferiert werden. Nachdem es dem Verbindungsbüro aber verboten ist Gewinne zu erwirtschaften können natürlich auch keine Gewinne nach Deutschland abgeführt werden, soweit diese nicht versteuert werden.

 

II. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die weitere Alternative hierzu wäre die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirketi).Wie bereits erklärte handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft, die der deutschen GmbH ähnelt. Die Limited setzt allerdings (noch) voraus, dass zwei Gesellschafter vorhanden sind. Das können auch zwei deutsche Gesellschafter sein. Dieser Punkt wird sich allerdings bald ändern, da aufgrund des verabschiedeten, aber noch nicht in kraft getretenen reformierten Handelsgesetzbuchs in der Türkei auch die Ein-Mann-Gesellschaft möglich wird.

Das Stammkapital einer Limited beträgt  mindestens TL 5.000,00. Der Vorteil der Limited ist in diesem Zusammenhang, dass diese sich in der Türkei weitgehend frei bewegen kann, keine Genehmigungen notwendig sind und natürlich auch Gewinn erwirtschaftet werden kann. Der Nachteil ist allerdings, dass der Organisationsaufwand im Verhältnis zum Verbindungsbüro etwas höher ist, Steuerpflichten bestehen wie beispielsweise die Körperschaftssteuer und auch regelmäßige Meldungen bei den Finanzbehörden gemacht werden müssen. Ebenso ist es notwendig Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, die die erforderlichen Erklärungen abgeben.

Auch ist die Auflösung einer Limited erheblich aufwendiger als die Auflösung eines Verbindungsbüros. Insofern lohnt sich die Gründung einer Limited erst dann, wenn man das Geschäft in der Türkei vergrößern und direkt vor Ort Umsatz erreichen und weitere personelle wie auch materielle Kapazitäten vorhalten möchte. Die Gründung einer Limited lässt sich im Grunde auch recht schnell bewerkstelligen. Diese lässt sich, wenn die erfoderlichen Dokumente vorliegen, innerhalb weniger Tage gründen.

 

B. Fazit

Die Entscheidung, welche Form man für ein erstes Engagement in der Türkei wählt, hängt stark von dem verfolgten Ziel ab. Möchte man gleich feste Strukturen haben,in der Türkei eigene Umsätze machen und im größeren Umfang investieren, empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft. Möchte man hingegen zunächst ein Gefühl für die Türkei gewinnen, den Markt erkunden und erste Kontakte knüpfen, wäre das Verbindungsbüro trotz des etwas größeren Genehmigungsauwands und den eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten die bessere Alternative, da diese anschließend wegen der geringeren Pflichten einfacher in der Handhabung ist.. Auch wer sich eine kurzfristige und einfache Exit-Strategie vorbehalten möchte ist mit de, Verbindungsbüro zunächst gut beraten.

 

 

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