Neues deutsch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet

Wie das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung mitteilt, wurde heute anlässlich des Besuchs des türkischen Staatspräsidenten Abdullah Gül in Berlin endlich das neue deutsch-türkische Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das alte Abkommen wurde durch Deutschland zum 31.12.2010 gekündigt, was zu erheblichen Unsicherheiten im deutsch-türkischen Wirtschaftsverkehr geführt hat. Wenngleich schon immer angekündigt wurde, dass ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rückwirkend ab dem 01.01.2011 anzuwenden sein wird (siehe meine Artikel "neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei wieder in Sicht" und " Nachtrag zu “Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei wieder in Sicht” , bestand dennoch angesichts des fehlenden Abkommens seitdem eine Unsicherheit die nunmehr beseitigt wurde.

Das neue deutsch-türkische Doppelbesteuerungsabkommen mit dem vollständigen Namen "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen" kann auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.

Gesellschaftsgründung oder Verbindungsbüro? – Häufig gestellte Fragen deutscher Unternehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Türkei II

 Sehr oft stehen Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, vor der Wahl, was der richtige Schritt ist. Viele kennen die zur Verfügung stehenden beiden Alternativen: Es kann eine türkische Gesellschaft, z.B. eine der deutschen GmbH entsprechenden Limited (Limited şirketi)  gegründet werden oder man beginnt seine Tätigkeit mit einem sogenannten Verbindungsbüro, auch bekannt als Liaison Office oder, auf Türkisch, İrtibat bürosu.

 A. Verbindungsbüro vs. Limited

Die Frage, die sich nun stellt ist, welche dieser Alternativen die richtige Wahl ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt zu einem großen Teil davon ab, was man in der Türkei machen möchte. Je aktiver man in der Türkei selbst sein möchte, umso eher empfiehlt sich die Gesellschaftsgründung. Möchte man hingegen den lokalen Markt zunächst beobachten und erste Kontakte knüpfen, ohne jedoch einen großen Verwaltungsaufwand zu haben, würde sich eher die Errichtung eines Verbindungsbüros eignen.

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Staatspräsident Abdullah Gül bestätigt neue Gebühren für Warenbewegungen in den türkischen Freihandelszonen

Nachdem am 13.01.2010 das türkische Parlament das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Freihandelszonen (Serbest Bölgeler Kanununda Değişiklik Yapılmasına Dair Kanun) mit der Nr. 5946 verabschiedet hat, wurde das Gesetz nunmehr auch vom Staatspräsidenten Abdullah Gül bestätigt. (weiterlesen…)

Beschleunigte Entscheidung über die Arbeitserlaubnis für Ausländer in der Türkei angekündigt

Wie die Nachrichtenagentur Anatolien mitteilte, hat sich der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit, Ömer Dinçer, zum Ziel gesetzt im Rahmen seiner Bemühungen zum Bürokratieabbau auch das Verfahren zur Erteilung der Arbeitserlaubnis für Ausländer in der Türkei zu beschleunigen. (weiterlesen…)

Einführung der elektronischen Zustellung in der Türkei

Der unaufhaltsame Vormarsch moderner Kommunikationsmittel hat in der Türkei jetzt auch die Ebene der in formellen Verfahren erforderlichen Zustellungen erreicht. Am 07.08.2009 wurde ein Entwurf zur Änderung des Zustellungsgesetzes (Tebligat Kanunu) Nr. 7201 vom 11.02.1959 dem Parlament zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verabschiedung des Gesetzes und vollständiger Umsetzung der notwendigen Infrastruktur ist damit zu rechnen, dass die Zustellung, die bislang einer der neuralgischen Punkte im Alltag der Rechtsverfolgung war, erheblich beschleunigt und zu einem befriedigenden Ergebnis führt. Dieser Punkt ist für die Rechtsverfolgung von hoher Bedeutung. So ist eine ordentliche Zustellung z.B. Voraussetzung für die erfolgreiche Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Ein wesentliches Element ist dabei, neben recht pragmatischen Lösungsansätzen (dazu unten), die Zustellung per eMail.

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Anforderungen an die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung im türkischen Recht

Viele in der Türkei aktive Unternehmer, gleichgültig ob sie lediglich Handel mit der Türkei betreiben oder dort gar eine Niederlassung haben, empfinden die dort einzuhaltenden Formalien und die Notwendigkeit, für vieles einen Notar einschalten zu müssen, als hinderlich.

Das gilt allerdings nicht in dem strengen Maße für die Abtretung einer Forderung, wie der türkische Kassationsgerichtshof (Yargıtay) unter Verweis auf die gesetzliche Regelung des Art. 163 türk. OGB kürzlich bestätigt hat. Danach ist für die Wirksamkeit der Forderungsbtretung (alacağın temliki) lediglich die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Der Gang zum Notar ist dabei nicht erforderlich.

Da die Abtretung auch praktische Relevanz hat, wird diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Anforderungen an eine wirksame Abtretung im türkischen Recht in der gebotenen Kürze darzustellen:

Die Wirksamkeit der Abtretung hängt von zwei Bedingungen ab, die erfüllt sein müssen.

  1. Die Abtretung muss schriftlich erfolgen (yazılı sözleşme)

  2. Die Abtretung darf nicht ausgeschlossen sein (Alacağın temlikinin menedilmemiş olması).

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