Gesellschaftsgründung oder Verbindungsbüro? – Häufig gestellte Fragen deutscher Unternehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Türkei II

 Sehr oft stehen Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, vor der Wahl, was der richtige Schritt ist. Viele kennen die zur Verfügung stehenden beiden Alternativen: Es kann eine türkische Gesellschaft, z.B. eine der deutschen GmbH entsprechenden Limited (Limited şirketi)  gegründet werden oder man beginnt seine Tätigkeit mit einem sogenannten Verbindungsbüro, auch bekannt als Liaison Office oder, auf Türkisch, İrtibat bürosu.

 A. Verbindungsbüro vs. Limited

Die Frage, die sich nun stellt ist, welche dieser Alternativen die richtige Wahl ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt zu einem großen Teil davon ab, was man in der Türkei machen möchte. Je aktiver man in der Türkei selbst sein möchte, umso eher empfiehlt sich die Gesellschaftsgründung. Möchte man hingegen den lokalen Markt zunächst beobachten und erste Kontakte knüpfen, ohne jedoch einen großen Verwaltungsaufwand zu haben, würde sich eher die Errichtung eines Verbindungsbüros eignen.

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Türkische Aktiengesellschaften müssen dauerhaft Rechtsanwälte beauftragen

Unternehmen, die die Rechtsform einer türkischen Aktiengesellschaft (Anonim Şirketi, A.Ş.) besitzen und ein Grundkapital von 250.000,00 türkischer Lira oder mehr haben, müssen Rechtsanwälte beauftragen. Anderenfalls  müssen Sie mit Geldstrafen rechnen. (weiterlesen…)

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